Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 333
§ 333 – Antragsrecht. Eröffnungsgründe
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann. (2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Kurz erklärt
- Jeder Gläubiger kann einen Antrag auf Insolvenz für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft stellen, wenn er eine Verbindlichkeit aus diesem Gut hat.
- Auch jeder Ehegatte kann einen Antrag auf Insolvenz stellen.
- Wenn nur ein Ehegatte den Antrag stellt, muss die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht werden, und der andere Ehegatte wird angehört.
- Wenn beide Ehegatten den Antrag stellen, reicht auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit aus, um das Verfahren zu eröffnen.
- Die Regelungen gelten auch für Lebenspartner.