Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 335
§ 335 – Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzverfahren wird durch das Recht des Landes geregelt, in dem es eröffnet wird.
- Es gelten die Gesetze dieses Staates, solange keine anderen Regelungen getroffen werden.
- Die Wirkungen des Verfahrens sind ebenfalls an dieses Recht gebunden.
- Es gibt keine Ausnahmen, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt.
- Der Standort des Verfahrens ist entscheidend für die rechtlichen Rahmenbedingungen.