Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 335

§ 335 – Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzverfahren wird durch das Recht des Landes geregelt, in dem es eröffnet wird.
  • Es gelten die Gesetze dieses Staates, solange keine anderen Regelungen getroffen werden.
  • Die Wirkungen des Verfahrens sind ebenfalls an dieses Recht gebunden.
  • Es gibt keine Ausnahmen, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt.
  • Der Standort des Verfahrens ist entscheidend für die rechtlichen Rahmenbedingungen.