Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 341

§ 341 – Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. (2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt. (3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.

Kurz erklärt

  • Gläubiger können ihre Forderungen im Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
  • Der Insolvenzverwalter darf eine angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren anmelden.
  • Gläubiger können die Anmeldung ihrer Forderung ablehnen oder zurückziehen.
  • Der Insolvenzverwalter kann das Stimmrecht aus einer angemeldeten Forderung in einem anderen Verfahren ausüben.
  • Gläubiger können eine andere Regelung für das Stimmrecht treffen.