Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 272

§ 272 – Aufhebung der Anordnung

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich erweist, dass a) der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat, normal normal b) die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen, normal normal c) Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte, normal normal normal alpha normal normal die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist, normal normal dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird, normal normal dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen, normal normal dies vom Schuldner beantragt wird. normal normal normal arabic (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung aufheben, wenn der Schuldner gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder nicht im Interesse der Gläubiger handelt.
  • Gründe für die Aufhebung sind unter anderem falsche Tatsachen in der Eigenverwaltungsplanung und mangelhafte Buchführung.
  • Auch wenn Haftungsansprüche gegen das Management bestehen oder die Sanierung als aussichtslos gilt, kann die Eigenverwaltung beendet werden.
  • Ein Gläubiger kann einen Antrag auf Aufhebung stellen, muss jedoch die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag wird der Schuldner angehört, und beide Parteien können gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.