Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 340

§ 340 – Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt. (2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist. (3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Insolvenzverfahren beeinflussen die Rechte und Pflichten von Marktteilnehmern nach dem Wertpapierhandelsgesetz.
  • Diese Einflüsse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Markt angesiedelt ist.
  • Pensionsgeschäfte und Schuldumwandlungsverträge sind ebenfalls von Insolvenzverfahren betroffen.
  • Die Regelungen für diese Geschäfte richten sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.
  • Für Teilnehmer an bestimmten Systemen im Kreditwesen gelten die gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1.