Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 254b

§ 254b – Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

Kurz erklärt

  • Die §§ 254 und 254a beziehen sich auf Insolvenzgläubiger.
  • Auch Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind betroffen.
  • Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben, sind ebenfalls betroffen.
  • Diese Regelungen gelten unabhängig von der Anmeldung der Forderungen.
  • Es wird eine einheitliche Behandlung aller betroffenen Parteien angestrebt.