Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 74
§ 74 – Einberufung der Gläubigerversammlung
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. (2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
Kurz erklärt
- Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen.
- An der Versammlung dürfen absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner teilnehmen.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
- Die Bekanntmachung kann entfallen, wenn die Verhandlung in der Gläubigerversammlung vertagt wird.
- Die Teilnahme ist für bestimmte Gruppen von Gläubigern und Beteiligten vorgesehen.