Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 73

§ 73 – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten eine Vergütung für ihre Arbeit.
  • Sie können auch angemessene Auslagen erstattet bekommen.
  • Die Vergütung berücksichtigt den Zeitaufwand und den Umfang der Tätigkeit.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 63 Abs. 2, §§ 64 und 65) finden ebenfalls Anwendung.
  • Die Regelungen gelten für alle Mitglieder des Ausschusses.