Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 55

§ 55 – Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; normal normal aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; normal normal aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. normal normal normal arabic (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. (4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich: sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, normal normal bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, normal normal die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und normal normal die Lohnsteuer. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter oder die Verwaltung der Insolvenzmasse entstehen, aber nicht zu den Verfahrenskosten zählen.
  • Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, gelten nach Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten.
  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach bestimmten Vorschriften auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, können nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden.
  • Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung entstehen, gelten ebenfalls als Masseverbindlichkeiten.
  • Gleiches gilt für bestimmte andere Abgaben und Steuern, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen.