§ 259a – Vollstreckungsschutz
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht. (2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen. (3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Schuldners Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger aufheben oder untersagen, wenn diese ihre Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet haben.
- Die Aufhebung oder Untersagung kann für maximal drei Jahre gelten.
- Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass die Zwangsvollstreckungen die Durchführung des Insolvenzplans gefährden.
- Wenn die Gefährdung glaubhaft ist, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch vorübergehend einstellen.
- Das Gericht kann seinen Beschluss ändern oder aufheben, wenn sich die Sachlage ändert.