Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 128
§ 128 – Betriebsveräußerung
(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt. (2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
Kurz erklärt
- Die Regelungen der §§ 125 bis 127 gelten auch nach einem Betriebsverkauf.
- Der Käufer des Betriebs muss am Verfahren nach § 126 teilnehmen.
- Bei einem Betriebsübergang gilt die Vermutung aus § 125 auch für Kündigungen.
- Kündigungen dürfen nicht aufgrund des Betriebsübergangs erfolgen.
- Die rechtlichen Bestimmungen bleiben auch nach Veränderungen im Betrieb wirksam.