§ 99 – Postsperre
(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen. (2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen. (3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen anordnen, dass bestimmte Postsendungen des Schuldners an den Verwalter weitergeleitet werden.
- Der Schuldner wird in der Regel angehört, bevor eine solche Anordnung ergeht, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine sofortige Entscheidung.
- Der Insolvenzverwalter darf die zugeleiteten Sendungen öffnen, während Sendungen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, sofort an den Schuldner weitergeleitet werden.
- Der Schuldner hat das Recht, die übrigen Sendungen einzusehen.
- Gegen die Anordnung kann der Schuldner sofort Beschwerde einlegen, und das Gericht muss die Anordnung aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.