Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 347
§ 347 – Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist. (2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Kurz erklärt
- Der ausländische Insolvenzverwalter muss seine Bestellung mit einer beglaubigten Abschrift oder Bescheinigung nachweisen.
- Das Insolvenzgericht kann eine beglaubigte Übersetzung des Dokuments verlangen.
- Der Insolvenzverwalter muss das Gericht über wesentliche Änderungen im ausländischen Verfahren informieren.
- Er muss auch über andere bekannte ausländische Insolvenzverfahren des Schuldners berichten.
- Dies gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen Antrag nach bestimmten Paragraphen gestellt hat.