Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 215

§ 215 – Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss zur Einstellung des Insolvenzverfahrens muss öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Der Grund für die Einstellung muss ebenfalls veröffentlicht werden.
  • Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses müssen vorab informiert werden.
  • Nach der Einstellung des Verfahrens kann der Schuldner wieder frei über die Insolvenzmasse verfügen.
  • Bestimmte Regelungen (§§ 201, 202) gelten auch nach der Einstellung des Verfahrens.