Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 246a
§ 246a – Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Kurz erklärt
- Wenn kein Mitglied einer Gruppe von Anteilsinhabern abstimmt, wird die Zustimmung der Gruppe automatisch angenommen.
- Es ist keine aktive Zustimmung erforderlich, wenn alle Mitglieder abwesend sind.
- Die Regelung betrifft die Abstimmung innerhalb einer Gruppe von Anteilsinhabern.
- Die Zustimmung wird als gegeben betrachtet, auch wenn niemand an der Abstimmung teilnimmt.
- Dies vereinfacht den Entscheidungsprozess für die Gruppe.