Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 246a

§ 246a – Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

Kurz erklärt

  • Wenn kein Mitglied einer Gruppe von Anteilsinhabern abstimmt, wird die Zustimmung der Gruppe automatisch angenommen.
  • Es ist keine aktive Zustimmung erforderlich, wenn alle Mitglieder abwesend sind.
  • Die Regelung betrifft die Abstimmung innerhalb einer Gruppe von Anteilsinhabern.
  • Die Zustimmung wird als gegeben betrachtet, auch wenn niemand an der Abstimmung teilnimmt.
  • Dies vereinfacht den Entscheidungsprozess für die Gruppe.