§ 342 – Herausgabepflicht. Anrechnung
(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend. (2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind. (3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.
Kurz erklärt
- Insolvenzgläubiger müssen alles, was sie außerhalb des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Insolvenzmasse erhalten haben, an den Insolvenzverwalter zurückgeben.
- Die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung finden Anwendung.
- Erlangtes in einem anderen Insolvenzverfahren darf vom Gläubiger behalten werden.
- Bei Verteilungen wird der Gläubiger erst berücksichtigt, wenn er mit anderen Gläubigern gleichgestellt ist.
- Auf Anfrage muss der Gläubiger dem Insolvenzverwalter Auskunft über das Erlangte geben.