Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 300a

§ 300a – Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Nach der Restschuldbefreiung gehört neu erworbenes Vermögen des Schuldners nicht mehr zur Insolvenzmasse.
  • Ausnahmen gelten für Vermögenswerte, die durch Anfechtung oder Rechtsstreit des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückkehren.
  • Bis zur endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung verwaltet der Insolvenzverwalter den Neuerwerb des Schuldners treuhänderisch.
  • Nach der Restschuldbefreiung muss der Insolvenzverwalter den Neuerwerb an den Schuldner herausgeben und über dessen Verwaltung berichten.
  • Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen für seine Tätigkeit, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird.