Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 356
§ 356 – Sekundärinsolvenzverfahren
(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358. (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt. (3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
Kurz erklärt
- Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein zusätzliches Insolvenzverfahren in Deutschland nicht aus.
- Für das zusätzliche Insolvenzverfahren gelten spezielle Regelungen (§§ 357 und 358).
- Der ausländische Insolvenzverwalter kann einen Antrag auf das Sekundärinsolvenzverfahren stellen.
- Das Sekundärinsolvenzverfahren wird eröffnet, ohne dass ein spezifischer Eröffnungsgrund nachgewiesen werden muss.
- Es handelt sich um ein Verfahren, das das inländische Vermögen betrifft.