Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 221
§ 221 – Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzplan legt fest, wie sich die Rechte der Beteiligten ändern.
- Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan beauftragt werden, notwendige Maßnahmen umzusetzen.
- Der Insolvenzverwalter darf auch offensichtliche Fehler im Plan korrigieren.
- Die Änderungen betreffen die rechtliche Stellung der Beteiligten.
- Der Plan dient der Regelung der Insolvenzverfahren.