Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 116
§ 116 – Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
Kurz erklärt
- Wenn jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag für den Schuldner ein Geschäft besorgt, gilt § 115 entsprechend.
- Die Regeln für Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung gelten auch für Vergütungsansprüche.
- Der erste Satz gilt nicht für Zahlungsaufträge.
- Auch nicht für Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen.
- Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren bestehen weiterhin mit Wirkung für die Masse.