§ 295a – Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss Zahlungen an den Treuhänder leisten, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis hätte.
- Diese Zahlungen sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fällig.
- Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners den Betrag festlegen, der den Bezügen eines Dienstverhältnisses entspricht.
- Der Schuldner muss nachweisen, wie hoch die Bezüge aus einem angemessenen Dienstverhältnis wären.
- Treuhänder und Insolvenzgläubiger müssen vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werden, und es gibt die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde.