Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 307

§ 307 – Zustellung an die Gläubiger

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht sendet den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
  • Gläubiger können ihre Forderungen im Forderungsverzeichnis überprüfen und gegebenenfalls ergänzen.
  • Wenn ein Gläubiger innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgibt, gilt dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan.
  • Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan ändern oder ergänzen, wenn dies notwendig ist.
  • Änderungen müssen den Gläubigern zugestellt werden, soweit es erforderlich ist.