Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 269e

§ 269e – Verfahrenskoordinator

(1) Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen. (2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.

Kurz erklärt

  • Das Koordinationsgericht ernennt einen unabhängigen Verfahrenskoordinator.
  • Der Verfahrenskoordinator muss unabhängig von den Schuldnern und Gläubigern sein.
  • Eine Person, die zu den gruppenangehörigen Schuldnern gehört, kann nicht ernannt werden.
  • Vor der Ernennung kann ein Gläubigerausschuss Stellung nehmen.
  • Der Ausschuss äußert sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den Anforderungen an ihn.