Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 22a

§ 22a – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs; normal normal mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; normal normal im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. normal normal normal arabic (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. (4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht setzt einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein, wenn der Schuldner bestimmte finanzielle Kriterien erfüllt.
  • Diese Kriterien sind: eine Bilanzsumme von mindestens 6 Millionen Euro, Umsatzerlöse von mindestens 12 Millionen Euro oder durchschnittlich 50 Arbeitnehmer.
  • Der Ausschuss kann auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers eingesetzt werden, wenn geeignete Mitglieder benannt werden.
  • Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird nicht eingesetzt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist oder die Einsetzung unverhältnismäßig wäre.
  • Der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter muss auf Aufforderung des Gerichts geeignete Personen für den Ausschuss benennen.