§ 23 – Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. (2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln. (3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Anordnung von Verfügungsbeschränkungen und zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Der Beschluss wird dem Schuldner, seinen Gläubigern und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugestellt.
- Gläubiger des Schuldners müssen aufgefordert werden, nur noch gemäß dem Beschluss zu handeln.
- Wenn der Schuldner im Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist, wird eine Kopie des Beschlusses an das Registergericht gesendet.
- Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in verschiedenen Registern erfolgt gemäß bestimmten gesetzlichen Vorschriften.