Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 184

§ 184 – Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner eine Forderung im Prüfungstermin oder schriftlich bestreitet, kann der Gläubiger Klage erheben.
  • Ist ein Rechtsstreit über die Forderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anhängig, kann der Gläubiger diesen fortsetzen.
  • Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel oder ein Endurteil, muss der Schuldner innerhalb eines Monats nach dem Bestreiten der Forderung reagieren.
  • Verpasst der Schuldner diese Frist, gilt sein Widerspruch als nicht erhoben.
  • Das Insolvenzgericht informiert beide Parteien über die Frist und die Folgen einer Versäumnis.