Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 270c

§ 270c – Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint, normal normal die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung, normal normal das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. normal normal normal arabic (2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen. (3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen. (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann einen vorläufigen Sachwalter beauftragen, um die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners zu prüfen.
  • Der Schuldner muss dem Gericht und dem Sachwalter sofort über wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung informieren.
  • Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen, die die Zustimmung des Sachwalters für bestimmte Entscheidungen des Schuldners erfordern.
  • Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht anordnen, dass dieser neue Verbindlichkeiten eingeht, wobei besondere Begründungen nötig sind, wenn diese nicht im Finanzplan enthalten sind.
  • Wenn das Gericht Zweifel an der Eigenverwaltung hat, muss es den Schuldner darüber informieren und ihm die Möglichkeit geben, den Antrag zurückzuziehen.