Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 20

§ 20 – Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.Hinweis auf Restschuldbefreiung

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht notwendige Informationen bereitstellen.
  • Der Schuldner soll das Gericht bei seinen Aufgaben unterstützen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für diesen Fall.
  • Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, wird er auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen.
  • Die Restschuldbefreiung erfolgt gemäß den §§ 286 bis 303a.