§ 19 – Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Kurz erklärt
- Bei juristischen Personen kann Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.
- Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, das Unternehmen kann in den nächsten zwölf Monaten fortgeführt werden.
- Rückforderungen von Gesellschafterdarlehen werden nicht zu den Verbindlichkeiten gezählt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Die Regelungen zur Überschuldung gelten auch für rechtsfähige Personengesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter.
- Ausnahmen bestehen, wenn eine andere Gesellschaft mit einem natürlichen persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt ist.