Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 220

§ 220 – Darstellender Teil

(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. (2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist. (3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.

Kurz erklärt

  • Der darstellende Teil des Insolvenzplans beschreibt Maßnahmen, die nach der Insolvenzeröffnung getroffen wurden oder noch geplant sind.
  • Er muss alle wichtigen Informationen enthalten, die für die Zustimmung der Beteiligten und die gerichtliche Bestätigung des Plans relevant sind.
  • Eine Vergleichsrechnung zeigt die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger.
  • Bei Unternehmensfortführung wird angenommen, dass das Unternehmen ohne Plan fortgeführt wird, es sei denn, ein Verkauf oder eine andere Fortführung ist aussichtslos.
  • Wenn der Plan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern vorsieht, müssen auch die Verhältnisse des verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen dargestellt werden.