§ 274 – Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Der Sachwalter wird gemäß bestimmten Vorschriften bestellt und überwacht vom Insolvenzgericht.
- Er prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht dessen Geschäftsführung sowie Lebenshaltungskosten.
- Das Gericht kann dem Sachwalter Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten anordnen.
- Wenn der Sachwalter feststellt, dass die Eigenverwaltung den Gläubigern schaden könnte, muss er dies sofort dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht melden.
- Falls kein Gläubigerausschuss besteht, informiert der Sachwalter die angemeldeten Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigten Gläubiger.