Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 188
§ 188 – Verteilungsverzeichnis
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter muss ein Verzeichnis der Forderungen erstellen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden.
- Dieses Verzeichnis wird in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
- Der Verwalter informiert das Gericht über die Summe der Forderungen und den verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse.
- Das Gericht macht die angezeigte Summe der Forderungen öffentlich bekannt.
- Die Informationen sind wichtig für die Verteilung der Insolvenzmasse.