Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 286

§ 286 – Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Kurz erklärt

  • Schuldner ist eine natürliche Person.
  • Er wird von bestimmten Verbindlichkeiten befreit.
  • Die Befreiung betrifft nur die im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Schulden.
  • Die Regelung erfolgt gemäß den §§ 287 bis 303a.
  • Die Befreiung gilt für Insolvenzgläubiger.