Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 286
§ 286 – Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Kurz erklärt
- Schuldner ist eine natürliche Person.
- Er wird von bestimmten Verbindlichkeiten befreit.
- Die Befreiung betrifft nur die im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Schulden.
- Die Regelung erfolgt gemäß den §§ 287 bis 303a.
- Die Befreiung gilt für Insolvenzgläubiger.