Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 75

§ 75 – Antrag auf Einberufung

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: vom Insolvenzverwalter; normal normal vom Gläubigerausschuß; normal normal von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt; normal normal von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen. normal normal normal arabic (2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen. (3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Eine Gläubigerversammlung muss einberufen werden, wenn ein Antrag gestellt wird.
  • Antragsberechtigt sind der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss oder mindestens fünf Gläubiger mit bestimmten Rechten und Forderungen.
  • Die Gläubiger müssen zusammen mindestens ein Fünftel oder zwei Fünftel der Gesamtforderungen erreichen, um einen Antrag stellen zu können.
  • Der Zeitraum zwischen Antragseingang und Versammlungstermin darf maximal drei Wochen betragen.
  • Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller sofort Beschwerde einlegen.