Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 4d

§ 4d – Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Kurz erklärt

  • Schuldner kann sofortige Beschwerde einlegen, wenn Stundung abgelehnt oder aufgehoben wird.
  • Auch gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Schuldner Beschwerde einlegen.
  • Wenn die Stundung genehmigt wird, hat die Staatskasse das Recht auf sofortige Beschwerde.
  • Die Staatskasse kann Beschwerde einlegen, wenn die Stundung aus den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners hätte abgelehnt werden müssen.
  • Die Beschwerde muss sofort eingelegt werden.