Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 160

§ 160 – Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen. (2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; normal normal wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde; normal normal wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter benötigt die Zustimmung des Gläubigerausschusses für wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren.
  • Ist kein Gläubigerausschuss vorhanden, muss die Zustimmung der Gläubigerversammlung eingeholt werden.
  • Wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Die Zustimmung ist erforderlich für den Verkauf von wichtigen Vermögenswerten, wie Unternehmensteilen oder Immobilien.
  • Auch die Aufnahme von Darlehen oder die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit hohem Streitwert erfordert die Zustimmung.