§ 201 – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. (3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Verfahrens ihre offenen Forderungen gegen den Schuldner ohne Einschränkungen geltend machen.
- Forderungen, die festgestellt und nicht bestritten wurden, können wie ein vollstreckbares Urteil vollstreckt werden.
- Eine nicht bestrittene Forderung ist gleichwertig mit einer, bei der ein Widerspruch aufgehoben wurde.
- Der Antrag auf eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
- Die Regelungen zur Restschuldbefreiung bleiben weiterhin gültig.