Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 65

§ 65 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Befugnis, Regelungen zu treffen.
  • Es geht um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters.
  • Auch die Erstattung der Auslagen dieser Verwalter ist betroffen.
  • Die Regelungen sollen durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden.
  • Das Verfahren zur Festlegung dieser Vergütung und Auslagen wird ebenfalls geregelt.