Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 6

§ 6 – Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen des Insolvenzgerichts können nur in bestimmten Fällen angefochten werden.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht.
  • Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung.
  • Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit Rechtskraft wirksam.
  • Das Beschwerdegericht kann die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.