Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 287b
§ 287b – Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss während der Abtretungsfrist eine angemessene Arbeit haben.
- Ist der Schuldner arbeitslos, muss er aktiv nach einer Beschäftigung suchen.
- Der Schuldner darf keine zumutbare Arbeit ablehnen.
- Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ende des Insolvenzverfahrens.
- Der Fokus liegt auf der Sicherstellung einer Erwerbstätigkeit.