§ 50 – Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. (2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Kurz erklärt
- Gläubiger mit bestimmten Pfandrechten dürfen aus dem Pfandgegenstand ihre Hauptforderung, Zinsen und Kosten befriedigen.
- Es gibt spezielle Regelungen (§§ 166 bis 173), die die Befriedigung aus dem Pfandgegenstand regeln.
- Vermieter oder Verpächter können ihr gesetzliches Pfandrecht im Insolvenzverfahren nicht für Miet- oder Pachtforderungen aus mehr als zwölf Monaten vor Verfahrensbeginn geltend machen.
- Eine Entschädigung, die nach einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter zu zahlen ist, kann ebenfalls nicht durch das gesetzliche Pfandrecht geltend gemacht werden.
- Das Pfandrecht von Verpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke ist von dieser Einschränkung ausgenommen.