Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 4a

§ 4a – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. (2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Stundung bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, normal normal b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts normal normal normal arabic normal nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; normal normal der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. normal normal normal arabic Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Schuldner, der eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt, kann die Kosten des Insolvenzverfahrens stunden lassen, wenn sein Vermögen nicht ausreicht.
  • Die Stundung umfasst auch die Kosten für den Schuldenbereinigungsplan und die Restschuldbefreiung.
  • Der Schuldner muss angeben, ob ein Versagungsgrund vorliegt; bei Vorliegen ist eine Stundung nicht möglich.
  • Bei gestundeten Kosten kann der Schuldner einen Rechtsanwalt seiner Wahl erhalten, wenn dessen Vertretung notwendig ist.
  • Die Stundung beeinflusst, wie Gerichtskosten und Ansprüche des Rechtsanwalts geltend gemacht werden können.