Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 318

§ 318 – Antragsrecht beim Gesamtgut

(1) Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet. (2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei einer Gütergemeinschaft kann jeder Ehegatte, ob Erbe oder nicht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen.
  • Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist dafür nicht notwendig.
  • Das Antragsrecht bleibt auch nach dem Ende der Gütergemeinschaft bestehen.
  • Wenn nur einer der Ehegatten den Antrag stellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
  • Die Regelungen gelten auch für Lebenspartner.