Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 44a
§ 44a – Gesicherte Darlehen
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.
Kurz erklärt
- Im Insolvenzverfahren einer Gesellschaft können Gläubiger bestimmte Forderungen geltend machen.
- Dazu gehören Rückforderungen von Darlehen oder ähnliche Forderungen.
- Wenn ein Gesellschafter eine Sicherheit gestellt oder sich verbürgt hat, gilt dies ebenfalls.
- Gläubiger können nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen.
- Dies gilt nur, wenn sie bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen sind.