Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 354

§ 354 – Voraussetzungen des Partikularverfahrens

(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig. (2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein deutsches Gericht kann ein Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen eines Schuldners eröffnen, auch wenn es nicht für das gesamte Vermögen zuständig ist, wenn der Schuldner im Inland Vermögen hat.
  • Ein Gläubiger kann einen Antrag auf ein Partikularverfahren stellen, wenn der Schuldner im Inland Vermögen hat.
  • Hat der Schuldner keine Niederlassung im Inland, muss der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nachweisen.
  • Ein besonderes Interesse liegt vor, wenn der Gläubiger in einem ausländischen Verfahren schlechter dastehen würde als in einem inländischen Verfahren.
  • Das zuständige Insolvenzgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung oder das Vermögen des Schuldners befindet.