Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 353
§ 353 – Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Kurz erklärt
- Zwangsvollstreckung aus ausländischen Insolvenzentscheidungen ist nur mit einem Vollstreckungsurteil zulässig.
- Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1) sind anwendbar.
- Absatz 1 gilt auch für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen.
- Es ist notwendig, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird.
- Ausländische Insolvenzentscheidungen benötigen eine spezielle Genehmigung zur Vollstreckung.