Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 353

§ 353 – Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung aus ausländischen Insolvenzentscheidungen ist nur mit einem Vollstreckungsurteil zulässig.
  • Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1) sind anwendbar.
  • Absatz 1 gilt auch für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen.
  • Es ist notwendig, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird.
  • Ausländische Insolvenzentscheidungen benötigen eine spezielle Genehmigung zur Vollstreckung.