Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 4

§ 4 – Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Kurz erklärt

  • Im Insolvenzverfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung, sofern das Insolvenzgesetz nichts anderes festlegt.
  • § 128a der Zivilprozessordnung findet Anwendung mit bestimmten Anpassungen.
  • Bei Gläubigerversammlungen und anderen Versammlungen müssen die Teilnehmer in der Einladung darauf hingewiesen werden, keine Ton- und Bildaufzeichnungen zu machen.
  • Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte keine Ton- und Bildübertragungen wahrnehmen können.
  • Der Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit in diesen Versammlungen ist wichtig.