Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 4
§ 4 – Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Kurz erklärt
- Im Insolvenzverfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung, sofern das Insolvenzgesetz nichts anderes festlegt.
- § 128a der Zivilprozessordnung findet Anwendung mit bestimmten Anpassungen.
- Bei Gläubigerversammlungen und anderen Versammlungen müssen die Teilnehmer in der Einladung darauf hingewiesen werden, keine Ton- und Bildaufzeichnungen zu machen.
- Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte keine Ton- und Bildübertragungen wahrnehmen können.
- Der Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit in diesen Versammlungen ist wichtig.