§ 252 – Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans wird im Abstimmungstermin bekannt gegeben.
- Bei Bestätigung des Plans erhalten die angemeldeten Gläubiger und absonderungsberechtigten Gläubiger eine Kopie oder Zusammenfassung des Plans.
- Auch Personen mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner erhalten die Unterlagen, außer Aktionäre oder Kommanditaktionäre.
- Die Zusendung der Unterlagen kann entfallen, wenn der Plan bereits mit der Ladung versendet wurde und unverändert angenommen wurde.
- Börsennotierte Gesellschaften müssen eine Zusammenfassung des Plans auf ihrer Internetseite bereitstellen.