Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 207

§ 207 – Einstellung mangels Masse

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. (3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mittel nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren eingestellt.
  • Die Einstellung des Verfahrens kann vermieden werden, wenn ein ausreichender Betrag vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden.
  • Vor der Einstellung müssen die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger angehört werden.
  • Wenn Barmittel vorhanden sind, muss der Verwalter zuerst die Verfahrenskosten aus diesen Mitteln begleichen.
  • Nach der Einstellung ist der Verwalter nicht mehr verpflichtet, Massegegenstände zu verwerten.