Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 269a
§ 269a – Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
Kurz erklärt
- Insolvenzverwalter von verbundenen Schuldnern müssen sich gegenseitig informieren und zusammenarbeiten.
- Diese Zusammenarbeit darf die Interessen der Beteiligten nicht beeinträchtigen.
- Sie müssen auf Anfrage schnell alle relevanten Informationen bereitstellen.
- Informationen müssen für das andere Insolvenzverfahren von Bedeutung sein.
- Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt nur, wenn sie nicht schädlich für das laufende Verfahren ist.